Satzung des ADAC Ortsclub MSC Aalen Reichenbach e.V. im ADAC

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 14.11.1969 gegründete Club führt den Namen „ Motor-Sport-Club Aalen Reichenbach e.V. im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Aalen Reichenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen eingetragen.
  2. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC Mitgliedern.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Ziele

  1. Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC e. V. sowie des ADAC Württemberg e.V. und wahrt die Richtlinien des Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC Organisation.
  2. Der Club erfüllt seine Aufgaben u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports/ bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.
  3. Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Württemberg e.V. und/oder des ADAC e.V. zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.
  2. Kinder und ( minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 – Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

§5 – Beiträge

Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

§6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Club kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn;
    a) Das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
    b) Die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint oder
    c) Die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC e.V. oder des ADAC Württemberg e.V. notwendig erscheint.
  3. Die Streichung nach Abs. II c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ausgesprochen werden.

Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft, Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

§7 – Organe

Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Württemberg e.V. stattfinden und wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per Email mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Der Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ist unter Vorlage der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen,
  3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorsitzenden
    b) Bericht der Rechnungsprüfer
    c) Feststellung der Stimmliste
    d) Entlastung der Vorstandes
    e) Wahlen
    f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
    g) Anträge mit Inhaltsangabe
    h) Verschiedene
  4. Im der Jahresmitgliederversammlung gemäß Abs. l wählen nur die ADAC Mitglieder die Delegierten des Clubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Württemberg e.V. Diese müssen Mitglied des ADAC Württemberg e.V. sein.

§9 – Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§3 II) sind Teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahlen der erschienenen Stimmberichtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
    a) Satzungsänderung
    b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträge
    c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
    d) Auflösung des Vereins
  3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
  5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
  7. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V. steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Clubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) Auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V.
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.

§ 11 – Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    – Der/die Vorsitzende
    – Der/die stellvertretende Vorsitzende
    – Der/die Schatzmeister/in
    – Der/die Sportleiter/in
    – Der/die Clubhaus-Leiter/in
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 5. sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt
    sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt für den 1. Vorsitzenden 4 Jahre für die anderen Mitglieder des Vorstands 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
  6. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
  7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter, Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Clubs Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
  8. Der Schriftverkehr mit dem ADAC e.V. muss ausschließlich über den ADAC Württemberg geführt werden.

§12 – Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13 – Satzungsänderungen

  1. Der Club übernimmt auf Verlangen des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V. in seine Satzung die vorn Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom Vorstand des ADAC Württemberg e.V. genehmigt ist.

§14 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur einer eigens zu diesem Zweck, einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§15 – Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die folgenden gemeinnützigen Gliederungen des ADAC: ADAC Luftrettung GmbH, die ADAC Stiftung Sport sowie der Gelben Engel zu gleichen Teilen.

§16 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Aalen-Reichenbach.

Satzung vom 28.11.1970
Geändert am 23.02.2013